Berglen, den 10. März 2017
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen
Schützengilde Berglen-Ödernhardt/Winnenden e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waiblingen unter VR 260317 eingetragen,
hat seinen Sitz in Berglen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports.
Der Satzungszweck ist insbesondere verwirklicht durch:
- Die Pflege und Förderung des Schießsports einschließlich der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit.
- Die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und anderen Wettbewerben.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Württ. Landes-Sportbundes e.V., deren Satzungen er anerkennt.
- Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
- Der Verein hat
- aktive Mitglieder über 18 Jahren
-
jugendlichen Mitglieder unter 18 Jahren
-
passive Mitglieder
-
Ehrenmitglieder
-
Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung oder mündliche mit Unterschriftsleistung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Auch Vereinigungen, Behörden oder Firmen können im Verein Mitglied werden. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Gesamtausschuss.
Die Ablehnung einer Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Eine
Begründung gegenüber dem Beitrittswilligen ist nicht erforderlich. Ergeht
durch den Ausschuss innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach dem Beitritt
kein ablehnender Bescheid, ist das neue Mitglied aufgenommen. Jugendliche
unter 18 Jahren benötigen zum Eintritt in den Verein die Unterschrift des Erziehungsberechtigten.
Der Erziehungsberechtigte verpflichtet sich zur Zahlung
des Mitgliedbeitrags des Minderjährigen.
-
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und eine Vereinssatzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie
die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Darüber hinaus sind die
Mitglieder verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.
- Die Mitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihre Beitragspflicht
für das abgelaufene Geschäftsjahr erfüllt haben, sind in der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
Dazu gehört insbesondere:
- die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
-
Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am SEPALastschriftverfahren
bzw. am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren,
-
Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen
relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen
Änderungen nach Ziff. c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des
Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.
-
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen
Änderungen nach Ziff. 6) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des
Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem
Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Ausschussbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu respektieren.
- Mitglieder, die die Vereininteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
- Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
-
Bei einem Beitragsrückstand des Jahresbeitrages zu 1. Jan. des Folgejahres erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
-
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
-
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
-
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Der Vereinsausweis ist abzugeben.
§ 6 Beiträge der Mitglieder
- Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.
- Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche mit der Beitragseinziehung, sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
- Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 7 Organe des Vereins sind:
- Hauptversammlung
- Gesamtausschuss
- Vorstand
- Im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres soll die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt werden. Sie wird im Auftrag des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, vom Schriftführer durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der beabsichtigten Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einberufen.
- Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands, der Schießleiter und des Jugendleiters.
-
Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
-
Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Gesamtausschusses.
-
Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten.
-
Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands und des Gesamtausschusses.
-
Bestätigung der Schieß- und Jugendleiter und deren Stellvertreter, sowie die Wahl der Kassenprüfer.
-
Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaiger Zusatzverträge und Umlagen
-
Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands.
-
Ernennung von Ehrenmitgliedern
-
Entscheidungen über Beschwerden der Mitglieder gegen Beschlüsse des Gesamtausschusses.
-
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und freiwilliger Auflösung des Vereins.
-
Beschlussfassungen über An- und Verkauf von Grundstücken.
-
Behandlung der durch Mitglieder beantragten Tagesordnungspunkte.
- Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.
-
Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
-
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlußfasssung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
-
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
- Satzungsänderungen: Wird eine Satzungsbestimmung welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
-
Ausschluß eines Mitglieds
-
Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.
Die Auflösung bzw. Verschmelzung eines Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist. -
Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren, sowie vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Einsichtnahme aller satzungsgemäß erstellten Protokolle.
-
Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschl. Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Gesamtausschuss zu beschließen ist, maßgebend.
- Dem Gesamtausschuss gehören an:
- die Mitglieder des Vorstands
-
Schießleiter Kurzwaffen oder dessen Stellvertreter
-
Schießleiter Langwaffen oder dessen Stellvertreter
-
Schießleiter Bogen oder dessen Stellvertreter
-
Jugendleiter oder dessen Stellvertreter
-
Schriftführer oder dessen Stellvertreter
-
Frauenreferentin
-
bis zu 2 Beisitzern
Jedes Mitglied des Gesamtausschusses hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. Bei Verhinderung eines Ausschussmitglieds tritt dessen Stellvertreter an seine Stelle.
Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die Mitglieder des Vorstandes und die übrigen Mitglieder des Gesamtausschusses werden auf zwei Jahre gewählt.
Die Wahl erfolgt im jährlichen Wechsel der ordentlichen Mitglieder und der Stellvertreter.
Jedes Mitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft der Gesamtausschuss den Nachfolger, wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet. In der nächsten Hauptversammlung ist Nachwahl erforderlich.
Diese Bestimmung findet auf den ersten Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Fällt einer der stellvertretenden Vorsitzenden weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Kassier vertreten. -
Dem Gesamtausschuss obliegt:
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
-
Beschlussfassung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstands
-
Beschlussfassung über die Ordnung des Vereins
-
Festlegung der Veranstaltungen des Vereins.
-
Beschlussfassung über die Gebührenordnung für Nichtmitglieder
Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Gesamtausschusses gilt-
§ 8, Ziffer 7 entsprechend.
-
Die Sitzungen des Gesamtausschusses sind vom 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen (schriftlich, mündlich, telefonisch oder per Mail) und zu leiten. Die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:
- Vorsitzende
-
1. stellvertretende Vorsitzende
-
2. stellvertretende Vorsitzende
-
Kassier
Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands haben gemeinsam Vertretungsbefugnis.
- Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Von den Mitgliedern des Vorstands sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
- Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Vom Vorstand kann ein Geschäftsführer bestellt werden, der dem Vorstand beratend angehört. Die Hauptversammlung kann verdienten Persönlichkeiten mit der Ehrenmitgliedschaft Sitz und Stimme im Vorstand verleihen.
- Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche "Ausschüsse beim Vorstand" gebildet werden.
- Über die Einberufung der Vorstandssitzung, sowie über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Vorstands gilt § 9,Ziffer 3 und 4 entsprechend.
§ 11 Ordnungen des Vereins
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung, eine Ehrungsordnung, sowie eine Rechts- und Verfahrensordnung geben, die vom Gesamtausschuss zu beschließen sind.
§ 12 Abteilungen des Vereins
- 1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks halten muss.
Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.
- Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 13 Eigenständigkeit der Vereinsjugend
- Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
- Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollver-sammlung gewählt. Jugendleiter oder Jugendleiterin, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen , die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen folgende Maßnahmen verhängen:
- Verweis
-
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins
-
Ausschluss ( s.§ 5, Abs. 3). Das Nähere regelt die Rechts- und Verfahrensordnung.
Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Gesamtausschuss angehören dürfen.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
§ 15 Aufwandsentschädigung
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 17 Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins
Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung bez. -verschmelzung den Mitgliedern angekündigt ist. Wenn sich mindestens 7 der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder entschließen den Verein weiterzuführen, kann er weder aufgelöst noch eine Verschmelzung herbeigeführt werden.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Berglen und die Stadt Winnenden, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports, insbesondere des Schießsports zu verwenden hat.
Grundstücke, welche von der Gemeindeverwaltung zur Verfügung gestellt werden, fallen im Falle einer Auflösung des Vereins an dieselbe zurück.
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzungen der Schützengilde Berglen-Ödernhardt und Schützengilde Winnenden und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.